Drei Dinge passieren in Berlin gleichzeitig. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung klagt vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.[2] Eine Bundestagspetition gegen denselben Beschluss überschreitet ihr Quorum bei 116.801 Unterschriften.[3] Auf change.org haben über 600.000 Menschen unterschrieben.[4] Auslöser ist eine kleine Zahl: 5,40 Euro weniger pro Therapiestunde, ab 1. April 2026.[1] Was nach Detailpolitik klingt, legt ein System frei, das über die Vergütung von rund drei Millionen ambulanten Psychotherapie-Patientinnen und -Patienten pro Jahr entscheidet.[9] Beschlossen hat das ein Gremium aus sechs Personen, mit drei externen Stichentscheidern und ohne dass ein Parlament je darüber abgestimmt hätte.
EBM einfach erklärt: Die Kurzantwort
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) legt fest, wie Kassenärzte für jede Leistung bezahlt werden. Jede Behandlung hat eine Punktzahl, jeder Punkt einen Cent-Wert (2026: 12,7404 Cent[5]). Über die Punktzahlen entscheidet ein Gremium aus drei Vertretern der Kassen und drei Vertretern der Ärzte. Bei Patt kommen drei Unparteiische dazu. So wurde am 11. März 2026 die Psychotherapie-Vergütung um 4,5 Prozent gekürzt, gegen die Stimmen der Ärztevertretung.[1]
Was diese Kürzung kostet, ist überschaubar. Was sie offenlegt, nicht.
941 minus 42 Punkte: Wie aus einer technischen Zahl 5,40 Euro werden
Im EBM hat jede ambulante Leistung eine Punktzahl. Jeder Punkt hat einen Cent-Wert, den sogenannten Orientierungswert. Punkte mal Cent ergibt das Honorar. Für eine 60-minütige Richtlinienpsychotherapie waren das bisher 941 Punkte, ab April sind es 899 Punkte.[1] Multipliziert mit dem Orientierungswert 2026 von 12,7404 Cent[5] ergibt sich ein Bruttohonorar von 114,49 Euro pro Sitzung. Vorher waren es 119,89 Euro. Differenz: 5,40 Euro.
Bei rund drei Millionen ambulanten Psychotherapie-Patient:innen pro Jahr summieren sich diese 5,40 Euro auf einen niedrigen dreistelligen Millionenbetrag. Im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung von rund 327 Milliarden Euro pro Jahr sind das etwa 0,05 Prozent. Der Eingriff soll ab 1. April teilweise kompensiert werden, durch Zuschläge für Praxisinfrastruktur und Personal (sogenannte Strukturzuschläge), die rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,5 Prozent angehoben wurden.[8] Je nach Modellannahme bleibt eine Netto-Absenkung zwischen 2,3 Prozent (Rechnung des GKV-Spitzenverbandes) und 3,5 Prozent (Rechnung der Bundespsychotherapeutenkammer).[8]
| Schritt | Komponente | Wert ab 01.04.2026 | Vorher |
|---|---|---|---|
| 1 | EBM-Position (60-Min-Einzeltherapie, Richtlinienpsychotherapie) | Kap. 35.2.1 | Kap. 35.2.1 |
| 2 | Punktzahl pro Sitzung | 899 Punkte | 941 Punkte (minus 4,5 Prozent) |
| 3 | Orientierungswert (Cent pro Punkt, bundesweit) | 12,7404 Cent | 12,3934 Cent (plus 2,8 Prozent) |
| 4 | Bruttohonorar pro Sitzung (Punktzahl × Orientierungswert) | 114,49 Euro | 119,89 Euro (minus 5,40 Euro) |
| Hinweis | Bruttohonorar wird durch Praxisbudget und regionale Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung gedeckelt. | ||
Aber wer entscheidet eigentlich, dass eine Sitzung 941 oder 899 Punkte wert ist? Und warum kann ein einzelnes Gremium das einfach so ändern?
Sechs Leute am Tisch, drei Externe, einfache Mehrheit: Der Erweiterte Bewertungsausschuss
Die Antwort steht in § 87 des Fünften Sozialgesetzbuches.[12] Über die Punktzahlen entscheidet ein Gremium, von dem die meisten Deutschen nie gehört haben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schickt drei Vertreter. Der GKV-Spitzenverband, die Dachorganisation der gesetzlichen Krankenkassen, schickt ebenfalls drei. Sechs Stimmen, drei zu drei. Der Name dieses Gremiums: Bewertungsausschuss.
Einigen sich diese sechs Personen nicht, eskaliert der Vorgang. Drei Unparteiische kommen dazu. Sie heißen so, weil sie zwischen Kassen und Ärzten vermitteln. Ernannt werden sie vom Bundesgesundheitsministerium und sind damit an die politische Linie der jeweiligen Bundesregierung gekoppelt. Aus dem Bewertungsausschuss wird der Erweiterte Bewertungsausschuss. Einfache Mehrheit reicht. So wurde am 11. März 2026 die Psychotherapie-Vergütung beschlossen.[1] Die Kassen hatten ursprünglich minus 10 Prozent gefordert, die Ärztevertretung war gegen jede Kürzung. Die drei Unparteiischen entschieden bei minus 4,5 Prozent.
| Akteur | Funktion | Stimmrecht | Anzahl |
|---|---|---|---|
| Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) | Vertretung der Vertragsärzte und Psychotherapeuten | Stimmberechtigt | 3 |
| GKV-Spitzenverband | Vertretung aller gesetzlichen Krankenkassen | Stimmberechtigt | 3 |
| Unparteiische (Vorsitz Prof. Jürgen Wasem, seit 2007, ernannt vom BMG) | Stichentscheid bei Patt | Stimmberechtigt | 3 |
| Bundesgesundheitsministerium (BMG) | Rechtsaufsicht (Beanstandungsrecht, kein Entscheidungsrecht) | Kein Stimmrecht | — |
| Patientenvertretung | Mitberatung | Kein Stimmrecht | — |
| Beschlussmodus | Einfache Mehrheit, sofort bindend (§ 87 SGB V) | ||
Der Vorsitz der Unparteiischen liegt seit 2007 bei Prof. Dr. Jürgen Wasem, einem Gesundheitsökonomen an der Universität Duisburg-Essen.[11] Die Konstruktion ist auf Kompromiss zwischen zwei organisierten Interessen ausgelegt: Kassen und Ärzte. Patientinnen und Patienten sind hier Beratungsteilnehmer ohne Stimmrecht. Das Bundesgesundheitsministerium darf das Verfahren beanstanden, aber nicht inhaltlich umentscheiden. Das nennt sich Rechtsaufsicht. Es ist keine Lücke im System, sondern dessen Logik: Selbstverwaltung statt staatlicher Lenkung.
Sechs Personen am Tisch. Drei Externe als Stichentscheid. Drei Millionen Patientinnen und Patienten pro Jahr betroffen. Kein Parlament stimmt ab.
Sechs Personen plus drei Externe. Das ist die Architektur. Aber wo ist eigentlich das Bundesgesundheitsministerium in dieser Geschichte?
Nina Warken hat sich nicht geäußert. Stattdessen läuft eine Frist
Nina Warken, CDU, ist seit dem 6. Mai 2025 Bundesgesundheitsministerin im Kabinett Merz. Zu einem der größten gesundheitspolitischen Aufreger ihrer bisherigen Amtszeit hat sie sich nicht geäußert. Stattdessen forderte ihr Ministerium am 24. April 2026 beim Bewertungsausschuss ergänzende Stellungnahmen zur Berechnungsmethodik an.[10] Das klingt nach Detailbürokratie. Es bedeutet: Die Frist, innerhalb derer das Ministerium gegen den Beschluss förmlich Einspruch erheben könnte, wurde suspendiert.
Verfahrenstaktik statt Position. Die Kürzung tritt am 1. April in Kraft, das Ministerium nimmt sich Zeit, ohne sich festzulegen. Das ist keine persönliche Drückebergerei. Rechtsaufsicht statt Fachaufsicht bedeutet: Wer politisch eingreift, übernimmt die Verantwortung. Wer schweigt, lässt das Gremium die Verantwortung tragen.
Die Folge ist ein eigenartiges Vakuum. Das Parlament hat keine direkte Rolle. Das Ministerium will keine. Die sechs plus drei haben entschieden. Wer die Position der Versicherten oder Beitragszahler vertritt, ist im System nicht vorgesehen.
Wenn das Ministerium nicht eingreift und das Parlament nicht abstimmt, wer spricht dann für die, die zahlen oder behandelt werden? Die Antwort beginnt mit Unterschriften.
116.801 plus 602.376 Unterschriften: Was passiert, wenn Bürger eine Vergütung anfechten
Am 22. März 2026 wurde im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags eine Petition unter der Nummer 196912 eingereicht. Sie fordert die Rücknahme der Honorarkürzung. Zum Stichtag 16. Mai hatten 116.801 Menschen unterschrieben. Das Quorum, ab dem der Petitionsausschuss eine öffentliche Anhörung durchführen muss, liegt bei 50.000.[3] Es ist deutlich überschritten.
Parallel mobilisierte die Psychotherapeutin Johanna Alisa Jung auf change.org. Ihre Petition zielt weniger auf das Honorar selbst als auf dessen mögliche Folge: noch längere Wartezeiten auf einen Therapieplatz. Laut der letzten verfügbaren BPtK-Studie warten Patient:innen in Deutschland durchschnittlich 142 Tage zwischen Erstgespräch und Therapiebeginn.[16] 602.376 Menschen haben unterschrieben.[4] Eine change.org-Petition ist juristisch wirkungslos. Sie ist ein Mobilisierungssignal, kein Verfahren. Beide Petitionen zusammen ergeben über 700.000 Stimmen gegen einen Beschluss, an dem die Stimmberechtigten unbeteiligt waren.
Was passiert nun? Der Petitionsausschuss wird anhören, debattieren, eine Empfehlung formulieren. Verbindlich ist nichts davon. Die Bundestagspetition kann den Beschluss nicht aufheben. Das kann nur das Landessozialgericht, an das sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit ihrer Klage gewandt hat. Die Konstellation hat etwas Paradoxes: Die organisierten Ärzte klagen gegen ein Gremium, in dem ihre eigene Verbandsspitze mitverhandelt hat. Über 700.000 Bürger unterschreiben gegen einen Beschluss, gegen den kein Bürger formal abstimmen darf.
Die Klage stützt sich auf eine sehr konkrete Behauptung. Sie wirft dem Bewertungsausschuss vor, methodisch falsch gerechnet zu haben.
Bis 30. September 2026 soll überprüft werden, was am 11. März bereits entschieden wurde
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beruft sich auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts. Das Grundsatzurteil von 1999 (Aktenzeichen B 6 KA 14/98 R) legte fest, dass das Honorar der Psychotherapeut:innen mit den durchschnittlichen Umsätzen unterer Facharztgruppen verglichen werden muss, bei einer Vollauslastung von 36 Therapiestunden pro Woche über 43 Wochen. Das jüngste Urteil vom 6. März 2024 (B 6 KA 6/23 R) verschärfte die Vorgaben.[13] Die normativen Personalkosten, also der rechnerische Ansatz für eine halbtags beschäftigte medizinische Fachangestellte, dürfen nicht einfach weggestrichen werden. Der Vergleich mit anderen Fachgruppen muss laufend aktualisiert werden.
Genau hier setzt die Klage an. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat im März 2026 mit Kostendaten aus der Erhebung von 2023 und Umsatzdaten von 2024 gerechnet.[6] Die Steigerungen des Orientierungswerts 2025 (plus 3,85 Prozent) und 2026 (plus 2,8 Prozent), zusammen ein Aufschlag von 6,8 Prozent, gingen nicht vollständig in die Vergleichsberechnung ein.[5]
Im Beschluss selbst steht der eigentliche Punkt. Der Bewertungsausschuss hat sich darin verpflichtet, bis zum 30. September 2026 ein Konzept zur Überarbeitung der Methodik vorzulegen. Sechs Aspekte stehen auf der Liste: Harmonisierung der Datenjahre, Einbeziehung von Praxen mit angestellten Psychotherapeut:innen, Aktualisierung der Vergleichsgruppen, Anpassung der Personalkosten-Definitionen, Erfassung sonstiger Einnahmen, Glättung der Kostendaten.[6] Das Gremium hat eine Entscheidung getroffen, deren Berechnungsgrundlage es selbst für überarbeitungsbedürftig erklärt hat. Das ist nicht illegal. Es ist systemimmanent.
Die Kassen haben ihrerseits ein starkes Argument. Der GKV-Spitzenverband verweist auf eine Honorarsteigerung der Psychotherapeut:innen von 52 Prozent seit 2013, deutlich mehr als bei anderen Fachgruppen. Die Zahl stimmt. Sie beantwortet aber eine andere Frage als die nach dem absoluten Stundenverdienst.
MYTHOS: „Psychotherapeut:innen verdienen seit 2013 plus 52 Prozent. Damit verdienen sie inzwischen genauso gut wie andere Arztgruppen."
FAKT: Die erste Aussage stimmt, die zweite nicht. Der absolute Überschuss pro Arbeitsstunde liegt nach der Destatis-Kostenstrukturerhebung 2023 weit unter dem aller anderen Facharztgruppen:
| Psychotherapeut:innen | ca. 41,5 €/h |
| Hausärzt:innen | ca. 117,8 €/h |
| Internist:innen (ohne Kardiologie) | ca. 144,8 €/h |
| Augenärzt:innen | ca. 259,5 €/h |
| Radiolog:innen | ca. 516,1 €/h |
Quelle: Destatis Kostenstrukturerhebung 2023, eigene Hochrechnung mit Arbeitszeitdaten des Zi-Ärztemonitors.[14] Beide Aussagen (plus 52 Prozent seit 2013 und absoluter Überschuss niedrig) sind faktisch richtig. Sie beantworten unterschiedliche Fragen.
| Fachgruppe | Überschuss pro Stunde (Euro) |
|---|---|
| Psychotherapeut:innen (Richtlinienpsychotherapie) | ca. 41,5 |
| Hausärzt:innen | ca. 117,8 |
| Internist:innen (ohne Kardiologie) | ca. 144,8 |
| Augenärzt:innen | ca. 259,5 |
| Radiolog:innen | ca. 516,1 |
Der Gegenbefund
Der Befund in den meisten Berichten: Die Psychotherapie-Honorarkürzung ist eine kontroverse Einzelentscheidung. Die einen finden sie inakzeptabel, die anderen längst überfällig.
Der Gegenbefund: Sie ist keine Einzelentscheidung. Sie ist eine Routinedemonstration eines Systems, das über mehr als 4.500 ärztliche Leistungen entscheidet. Sechs Personen verhandeln, bei Patt entscheiden drei Externe, bei Klagen entscheidet ein Landessozialgericht, und niemand davon ist gewählt. Dass es jetzt öffentlich wird, liegt am Schlagwort Psychotherapie und an 600.000 Unterschriften. Keines der vergleichbaren Länder kennt diese Konstruktion. Was sich an dieser einen Position zeigt, läuft an 4.499 anderen weiter. Leise, lautlos, ohne Petitionen. Das ist nicht der Skandal. Das ist die Konstruktion.
Häufige Fragen zur Psychotherapie-Honorarkürzung 2026
Was ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) einfach erklärt?
Der EBM ist das Regelwerk, das festlegt, wie ambulant tätige Kassenärztinnen und Kassenärzte für jede ihrer Leistungen bezahlt werden. Jede Behandlung hat eine Punktzahl. Jeder Punkt hat einen Cent-Wert, den sogenannten Orientierungswert. Multipliziert ergibt sich das Honorar pro Leistung. Der EBM umfasst rund 4.500 Positionen, von der Blutabnahme bis zur Richtlinienpsychotherapie.
Wer entscheidet, wie viel Ärzte pro Behandlung bekommen?
Über die Punktzahlen entscheidet der Bewertungsausschuss, ein paritätisch besetztes Gremium aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und drei Vertretern des GKV-Spitzenverbandes. Können sich diese sechs nicht einigen, kommen drei Unparteiische dazu (Erweiterter Bewertungsausschuss). Dann reicht eine einfache Mehrheit.
Wie hoch ist der Orientierungswert 2026?
Der bundesweit gültige Orientierungswert für das Jahr 2026 liegt bei 12,7404 Cent pro Punkt. Er stieg gegenüber 2025 (12,3934 Cent) um 2,8 Prozent. Festgelegt wird er jährlich durch den Bewertungsausschuss in Verhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.
Was verdient ein Psychotherapeut pro Sitzung?
Eine 60-minütige Sitzung der Richtlinienpsychotherapie wird ab 1. April 2026 mit 899 Punkten bewertet. Multipliziert mit dem Orientierungswert ergeben sich 114,49 Euro brutto pro Sitzung. Davon müssen Praxiskosten, Personal, Miete und Sozialabgaben bestritten werden. Der Reinertrag pro Arbeitsstunde liegt nach den Daten der Kostenstrukturerhebung 2023 bei rund 41,5 Euro.
Kann der Bundestag die EBA-Entscheidung rückgängig machen?
Nein, nicht direkt. Der Bewertungsausschuss ist ein Gremium der Selbstverwaltung. Das Bundesgesundheitsministerium hat Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht. Es kann den Beschluss formal beanstanden, aber nicht inhaltlich umentscheiden, außer im Wege der politisch riskanten Ersatzvornahme. Eine direkte Korrektur durch das Parlament ist im Verfahren nicht vorgesehen.
Was passiert am 30. September 2026?
Bis zu diesem Datum hat sich der Bewertungsausschuss selbst verpflichtet, ein Konzept zur Überarbeitung der Berechnungsmethodik vorzulegen. Sechs Aspekte stehen auf der Liste, darunter die Harmonisierung der Datenjahre, die Einbeziehung von Praxen mit angestellten Therapeut:innen und die Anerkennung normativer Personalkosten. Der Termin gilt als zweite Bewährungsprobe nach dem Beschluss vom 11. März.
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Quellen
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KBV — KBV-Vorstand enttäuscht: Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird um fast fünf Prozent gekürzt
Praxisnachricht vom 12.03.2026, Reaktion KBV-Vorstand auf EBA-Beschluss, Senkung um 4,5 Prozent, Strukturzuschlag plus 14,5 Prozent
→ kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/03-12 -
KBV — Paukenschlag: KBV klagt gegen massive Kürzungen psychotherapeutischer Leistungen
Pressemitteilung 2026, Klageankündigung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, GKV-Forderung 10 Prozent Kürzung, Beschluss ohne KBV-Zustimmung
→ kbv.de/presse/pressemitteilungen/2026 -
Deutscher Bundestag — E-Petition 196912
Petition gegen Honorarkürzung Psychotherapie, eingereicht 22.03.2026, Stand 16.05.2026
→ epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2026/_03/_22/Petition_196912 -
change.org — Monatelange Wartezeiten und jetzt werden psychotherapeutische Leistungen gekürzt
Petition von Johanna Alisa Jung gegen 4,5-Prozent-Kürzung zum 01.04.2026, über 602.000 Unterschriften
→ change.org/p/monatelange-wartezeiten-und-jetzt-werden-psychotherapeutische-leistungen-gekürzt -
Institut des Bewertungsausschusses — Beschluss BA-803-OW: Orientierungswert 2026
Beschluss vom 17.09.2025, neuer Orientierungswert 12,7404 Cent (vorher 12,3934 Cent), Anhebung 2,8 Prozent zum 01.01.2026
→ kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/gesamtverguetung/2026/ba-803-ow_2026.pdf -
GKV-Spitzenverband — Beschluss EBA 87. Sitzung: Psychotherapie EBM Kapitel 35.2.1
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11.03.2026, Anpassung Bewertung Gebührenordnungspositionen 35200 ff. (Akutbehandlung, Sprechstunde, probatorische Sitzungen)
→ gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/.../87_sitzung_eba/EBA_87_Psychotherapie.pdf -
KBV — Einigung bei den Finanzierungsverhandlungen: Orientierungswert steigt um 2,8 Prozent
Praxisnachricht Extra vom 17.09.2025, KBV-GKV-Einigung, morbiditätsbedingte Veränderungsrate minus 0,46 Prozent
→ kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/09-17-extra -
BPtK — EBA-Beschluss zu Honorarkürzungen für Psychotherapeut*innen ist nicht hinnehmbar
Newsletter 1/2026 vom 31.03.2026, Stellungnahme Präsidentin Dr. Andrea Benecke, Rasenmäher-Prinzip, etwa 52 Euro Stundenüberschuss
→ bptk.de/newsletter/1-2026/eba-beschluss-zu-honorarkuerzungen -
BPtK — Jeder in ambulante Psychotherapie investierte Euro rechnet sich
Pressemitteilung vom 27.03.2026, ambulante Psychotherapie versorgt etwa 3 Millionen Patient*innen für 4,6 Milliarden Euro, Nutzen 2 bis 4 Euro je investiertem Euro
→ bptk.de/pressemitteilungen/jeder-in-ambulante-psychotherapie-investierte-euro-rechnet-sich -
Ärzte Zeitung — Honorarkürzung Psychotherapie: BMG gibt noch kein grünes Licht
Artikel 2026, rechtliche Prüfung im Bundesgesundheitsministerium über den 16.05.2026 hinaus verlängert, KBV nennt Beschluss offensichtlich rechtswidrig
→ aerztezeitung.de/Politik/Honorarkuerzung-Psychotherapie-BMG-gibt-noch-kein-gruenes-Licht-463005 -
Wikipedia — Bewertungsausschuss
Architektur und Geschichte des Bewertungsausschusses, Erweiterter Bewertungsausschuss, unparteiischer Vorsitzender Jürgen Wasem seit 2007
→ de.wikipedia.org/wiki/Bewertungsausschuss -
SGB V — § 87 Bundesmantelvertrag, einheitliche Bewertungsmaßstäbe, bundeseinheitliche Orientierungswerte
Rechtsgrundlage Bewertungsausschuss und Erweiterter Bewertungsausschuss, Zusammensetzung, Aufgaben, Kontrollrechte des Bundesministeriums
→ gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html -
Bundessozialgericht — Urteil B 6 KA 6/23 R: Angemessenheitsprüfung Psychotherapie
Urteil vom 06.03.2024, Strukturzuschlag Psychotherapie, Auslastungsberechnung, Vollauslastung oberhalb 36 Wochenstunden
→ bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_03_06_B_06_KA_06_23_R -
Destatis — Kostenstrukturerhebung 2023: Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträge je Praxis
Statistisches Bundesamt, Praxen psychologischer Psychotherapeuten, Arithmetische Mittelwerte und Mediane, Stand 24.07.2025
→ destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Dienstleistungen/Tabellen/kost-01-kernmerkmale -
Zi — Ärztemonitor 2017: 50-Stunden-Woche der niedergelassenen Ärzte
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Zi-Praxis-Panel über 4.360 Praxen, etwa 50 Wochenstunden, rund ein Drittel ohne direkten Patientenkontakt
→ zi.de/detailansicht/13-juli-2017 -
BPtK — Psychisch Kranke warten 142 Tage auf eine psychotherapeutische Behandlung
Pressemitteilung vom 09.12.2022, durchschnittliche Wartezeit 142,4 Tage vom Erstgespräch bis Therapiebeginn, über 10 Prozent warten ein Jahr
→ bptk.de/pressemitteilungen/psychisch-kranke-warten-142-tage -
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